Term: Selbstständiges Beweisverfahren

Zur Sicherung von Beweisen, die später in einem Prozess verwendet werden sollen, kann i. d. R. bei dem zuständigen Amts- bzw. Landgericht ein so genanntes ‘selbstständiges Beweisverfahren’ (früher ‘Beweissicherungsverfahren’) beantragt werden. Der Antrag kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden, wovon allerdings abzuraten ist. Das Gericht bestimmt, häufig nach Rücksprache mit der HWK/IHK, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die Parteien können Vorschläge zur Person des Sachverständigen machen. Dieses Verfahren ist mit der Abgabe des Gutachtens zunächst abgeschlossen. Eine Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens ist auf Antrag vorgesehen. Wenn es zum Prozess kommt, wird dieses Gutachten i. d. R. als Hauptbeweis eingebracht. Daher sollte sehr darauf geachtet werden, dass der im Beweisverfahren eingesetzte Sachverständige fachkundig (Fachsachverständiger) ist. Hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Qualität des erstellten Gutachtens oder an der Unbefangenheit des Gutachters, wird es möglicherweise eine weitere Expertise einholen.

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