Term: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung l282l

Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für nicht geregelte Bauprodukte zum Nachweis ihrer bauaufsichtlichen Verwendbarkeit. Nicht geregelt sind Bauprodukte, wenn für sie in der Bauregelliste A technische Regeln bekannt gemacht sind und sie von diesen wesentlich abweichen, oder wenn es für sie keine technischen Baubestimmungen oder anerkannte Regeln der Technik gibt. Für Bauarten werden allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt, wenn sie von den technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, oder wenn es für sie keine anerkannten Regeln der Technik gibt (nicht geregelte Bauarten). Der Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der eingesetzten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Die erteilten Zulassungen können nachgelesen werden in dem Werk ‘Bauaufsichtliche Zulassungen (BAZ)’, geordnet nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt. Es handelt sich um die folgenden fünf Teile:

Tragwerke, Wärme- und Schallschutz

Brandschutz

Haustechnik

Gewässerschutz

Europäische technische Zulassungen – European Technical Approval (ETA)

Für Estriche und Estrichzusatzmittel ist gemäß Info des DIBt folgerichtig keine bauaufsichtliche Zulassung notwendig. Folgende Bauprodukte benötigen z. B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung: Elastische, textile und Laminatbodenbeläge, Parkette, Verlegeunterlagen, Kunstharzestriche nach DIN EN 13 813, Klebstoffe für Parkette, Universalklebstoffe für Bodenbeläge sowie Beschichtungen für Parkette und elastische Bodenbeläge. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob für nicht genormte Produkte, welche nicht in eines der vorgenannten Gebiete (I-V) fallen, eine bauaufsichtliche Zulassung notwendig ist. Siehe auch ‚Ü-Zeichen‘

Kapitel 9.1.4.2 +10.3.1 + 10.6.5.3 + 12.1.1 + 12.6.4.6 + 17.4 + 24.5

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